Allgemeine Leistungsbedingungen (ALB) und
Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)
der GP-Rundschleiftechnik GmbH
Allgemeine Leistungsbedingungen (ALB)
für Reparatur-, Wartungs- und Serviceleistungen
der GP-Rundschleiftechnik GmbH
Stand: Mai 2022
I. Geltung, Allgemeines
1. Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Individualvereinba-rungen gelten für unsere Reparatur-, Wartungs- und Serviceleis-tungen die nachfolgenden Allgemeinen Leistungsbedingungen (ALB). Sollten je Kollisionsfälle auftreten, gehen unsere Allge-meinen Verkaufsbedingungen (AVB) diesen ALB vor.
2. Diese ALB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), ju-ristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-recht-lichen Sondervermögen.
3. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden wer-den selbst bei unserer Kenntnis nicht Bestandteil des Vertrages, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich und schriftlich zuge-stimmt.
4. Allein maßgeblich im Verhältnis zum Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser ALB. Hierin sind alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegen-stand vollständig wiedergegeben. Mündliche Zusagen unserer-seits sind rechtlich unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich nie-dergelegt sind.
II. Vertragsgegenstand
1. Wartungs- und/oder Serviceleistungen beinhalten grundsätzlich je nach näherer vertraglicher Vereinbarung die Erbringung von vorbeugenden Instandhaltungsmaßnahmen bei Maschinen und ihren Komponenten, von Maßnahmen der Überholung, der Pflege, des Nachfüllens von Betriebsstoffen.
2. Eine Reparatur beinhaltet je nach näherer vertraglicher Verein-barung grundsätzlich eine Überarbeitung oder Runderneuerung des Reparaturgegenstandes.
III. Vertragsschluss
1. Unsere “Angebote” sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen im Rechtssinne nur Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots des Kunden dar (Auftragserteilung).
2. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestä-tigung zustande.
3. Liegt eine schriftliche Auftragserteilung des Kunden vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und für Art und Umfang unse-rer Leistung nur maßgebend, wenn und soweit wir sie als Auf-tragnehmer schriftlich bestätigt haben.
4. Aufträge des Kunden können wir binnen einer Frist von 14 Ta-gen nach Zugang annehmen.
5. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird, werden Prospekte, Werbeinformationen, Merkblätter nicht Vertragsbe-standteil.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen, Rechnung, Aufrechnung
1. Die Preise verstehen sich netto in EURO zuzüglich der von Ge-setzes wegen vorgesehenen Mehrwertsteuer. Sofern einschlägig und nichts anderes bestimmt ist, gelten die Preise ab Werk zu-züglich etwaiger Zölle bei Lieferungen ins Ausland sowie etwa-iger Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
2. Die Vertragsparteien können sich auf Abschlagszahlungen ver-ständigen.
3. Bei der Berechnung einer Reparatur sind die Preise für verwen-dete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines ver-bindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Be-zugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichun-gen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.
4. Ist eine Reparatur aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht durchführbar, insbesondere weil der beanstandete Fehler bei der Prüfung nicht aufgetreten und/oder nicht nachvollziehbar ist, weil Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, der Kunde den ver-einbarten Termin schuldhaft nicht einhält oder der Auftrag wäh-rend der Durchführung gekündigt worden ist, so sind wir berech-tigt, die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leis-tungen sowie den weiteren entstandenen und zu belegenden Auf-wand dem Kunden in Rechnung zu stellen.
5. Rechnungsbeträge sind nach von uns erbrachter Leistung ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung zu bezahlen, sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist. Maßgebend ist der Zahlungseingang bei uns. Klauseln IV.2, IV.10 und VI.8 bleiben unberührt.
6. Eine Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird.
7. Die Zahlung hat auf eines unserer Geschäftskonten zu erfolgen.
8. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz p. a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Verzugsschäden bleibt unberührt.
9. Dem Kunden steht ein Aufrechnungsrecht mit Gegenansprüchen oder ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich Zahlungen wegen solcher Ansprüche nur zu, soweit die Gegenansprüche unbestrit-ten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sofern sie aus dem-selben Vertragsverhältnis herrühren.
10. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vo-rauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu er-bringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände be-kannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesent-lich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus diesem oder auch aus einem anderen bilateralen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
V. Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten
1. Wird vor der Ausführung einer Reparatur- oder Wartungs- bzw. Serviceleistung ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Prei-sen gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlan-gen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nicht anders vereinbart – nur verbindlich, wenn er schriftlich ausgeführt und der Preis als verbindlich bezeichnet wird. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Kun-
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den nur berechnet, wenn und soweit sie nicht bei der Durchfüh-rung der Reparatur, Wartungs- bzw. Serviceleistung verwertet werden können.
2. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, sind wir berechtigt, bei Wartungs- und Servicearbeiten auch für Vor-bereitungs- und Abschlussarbeiten eine Arbeitsstunde nach den Stundenverrechnungssätzen zusätzlich zu berechnen.
VI. Lieferungs- und Leistungsfristen
1. Verbindliche Lieferungs- und Leistungsfristen einschließlich Reparaturfristen sind von den Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich als verbindlich zu bezeichnen.
2. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Arbeiten verlängert sich die verbind-liche Lieferungs- bzw. Leistungsfrist entsprechend den Zusatz- und Erweiterungsaufträgen.
3. Eine von dem Kunden gewünschte zeitliche Verschiebung des erteilten Auftrags muss mit uns abgestimmt und von uns schrift-lich bestätigt werden; andernfalls ist sie nicht verbindlich.
4. Eine verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn der Repa-raturgegenstand bis zu ihrem Ablauf zur Abnahme oder, falls eine Abnahme nicht geschuldet ist, zur Auslieferung oder Über-gabe bereit ist.
5. Wurde Lieferung des Reparaturgegenstandes vereinbart, bezie-hen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Führen wir die Lieferung selbst durch, ist für die Auslieferung der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der zu liefernde Gegenstand unser Werk zwecks zu erbringender Lieferung verlässt.
6. Unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden können wir vom Kunden eine Verlängerung von Leistungs- und Lieferfris-ten oder eine Verschiebung von Leistungs- und Lieferterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertragli-chen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Außer-dem können wir etwaige Mehraufwendungen verlangen. Zudem geht bei Eintritt eines Schuldnerverzugs die Gefahr einer zufäl-ligen Verschlechterung oder eines zufälligen Untergangs eines etwaigen zu liefernden Werkes, Gegenstandes oder einer etwai-gen zu erbringenden Dienstleistung auf den Kunden über.
7. Wir haften nicht für Leistungs- und Lieferverzögerungen und/oder eine Unmöglichkeit, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vor-hersehbare Ereignisse (z.B. Streiks, die ausbleibende, nicht rich-tige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, Transporterschwernisse, Energieengpässe, Unruhen, terroristi-sche oder kriegerische Auseinandersetzungen, Unwetter, Erdbe-ben usw.) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten ha-ben. Sofern solche Ereignisse uns die Leistung bzw. Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behin-derung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorüberge-hender Dauer verlängern sich die Leistungs- und Lieferfristen oder verschieben sich die Leistungs- oder Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Frist. Schadensersatzansprüche kann der Kunde insoweit keine gegen uns geltend machen.
8. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, wenn
• die Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertragli-chen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• die restliche(n) Teilleistung(en) sichergestellt ist bzw. sind und
• dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.
VII. Erfüllungsort, Abnahme, Gefahrübergang, Versand, Versicherungslast beim Kunden
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhält-nis ist Berghülen (Alb-Donau-Kreis), soweit nichts anderes schriftlich bestimmt ist.
2. Bei Reparaturen und sonstigen werkvertraglichen Leistungen findet eine Abnahme statt. Sollten spezielle Messmittel hierfür benötigt werden, werden diese vom Kunden zur Verfügung ge-stellt.
3. Sofern eine Abnahme bei uns vorzunehmen ist, geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Kunden über; andernfalls im Zeitpunkt wie in Klausel VI.5 näher bestimmt. Sind die Konstellationen von Satz 1 nicht einschlägig, geht die Gefahr mit Anzeige der erfolgten Leistungserbringung auf den Kunden über.
4. Ist für unsere Leistungserbringung u. a. auch eine Versen-dung/Lieferung von Gegenständen (Maschinen, Maschinentei-len u. a.) vereinbart worden, so unterstehen die Versand-/Liefer-art und die Verpackung unserem pflichtgemäßen Ermessen. Software können wir dem Kunden auch per E-Mail an eine vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse übermitteln.
5. Für Gegenstände des Kunden ist unsererseits keine Versicherung abgeschlossen. Der Kunde hat den oder die uns überlassenen Ge-genstände sowie auch eine etwaige Beförderung gegen Dieb-stahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sons-tige versicherbare Risiken selbst zu versichern, sofern keine ab-weichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.
VIII. Geistiges Eigentum, Schutzrechte, Software(rechte), Softwarefehler
1. Ist der Gegenstand einer Reparatur oder eines Wartungs- bzw. Servicevertrages nicht ursprünglich von uns an den Kunden ge-liefert oder durch uns “refitted” (d.h. ausgebessert, um- oder nachgerüstet) worden oder wurden zwischenzeitlich daran Ver-änderungen vorgenommen, so hat der Kunde zur Vermeidung von Schutzrechtsverletzungen bei der Reparatur oder bei War-tungs- und Serviceleistungen auf etwa bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen. Sofern uns kein eigenes Verschulden trifft, stellt uns der Kunde von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei, die als Folge der Reparatur, der Wartungs- oder Serviceleistung gegen uns geltend gemacht werden.
2. Das Urheberrecht und Eigentum an Plänen, Zeichnungen, Pros-pekten, Kostenvoranschlägen, die uns nicht vom Kunden über-lassen worden sind, verbleibt bei uns. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung Dritten weder umfassend noch auszugsweise zugänglich gemacht werden.
3. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unver-züglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprü-che wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Ur-heberreche Dritter geltend gemacht werden.
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4. Im Falle, dass bei unseren Reparatur-, Wartungs- und Service-leistungen ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt werden würde und wir dies zu vertreten haben, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten unsere er-brachte Leistung derart abändern oder nach unserer Wahl ganz oder teilweise erneut erbringen, damit keine Rechte Dritter mehr verletzt werden oder dem Kunden durch Abschluss eines – ge-gebenenfalls auch weiteren – Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zu-rückzutreten oder unser Entgelt angemessen zu mindern. Klausel VIII.5 bleibt davon unberührt.
5. Bei Rechtsverletzungen durch von uns zum Zwecke der Repara-tur, Wartungs- oder Serviceleistung beigebrachte Gegenstände, die nicht wir hergestellt oder “refitted” haben, können wir alter-nativ zu Klausel VIII.4 nach unserer Wahl auch unsere Ansprü-che gegen die Hersteller und/oder Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. An-sprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe die-ser ALB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und/oder Vorlieferan-ten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
6. Dem Kunden wird das nicht-ausschließliche Recht eingeräumt, die im Rahmen unserer Reparaturen, Wartungs- oder Service-leistungen gelieferte Software im Zusammenhang mit der Ver-wendung des von uns reparierten oder sonst einer Wartungs- oder Serviceleistung unterzogenen Gegenstandes zu nutzen.
7. Der Kunde ist nicht berechtigt, Kopien der Software anzuferti-gen, ausgenommen zum Zwecke der Nutzung gemäß vorstehen-dem Absatz oder zu Sicherungszwecken.
8. Der Kunde darf die ihm an der Software eingeräumten Rechte nur an einen Dritten übertragen, wenn gleichzeitig das Eigentum an dem betreffenden Gegenstand auf diesen Dritten übertragen wird und der Kunde keine Kopien der Software zurückbehält.
9. Wir sind in keinem Fall verpflichtet, den Quellcode der Software offenzulegen.
10. Die Software wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Es ist allerdings nach heutigem Stand der Technik nicht möglich, mit vertretbarem Aufwand bei umfangreicheren Programmen eine auch bis in alle letzten Details absolut fehlerfreie Software zu erstellen. Gegenstand des Schuldverhältnisses ist daher allen-falls eine Software, die den üblichen Marktgepflogenheiten ent-spricht, wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich und schriftlich et-was anderes vereinbart worden ist.
11. Wurde die Software durch uns erstellt und sind etwaige Fehler nicht nur unerheblich, sind wir verpflichtet, mit objektiv vertret-barem Aufwand etwaige verbliebene Fehler zu beseitigen. Wurde die Software nicht durch uns erstellt, können wir zudem etwaige uns zustehende Ansprüche gegen den Lizenzgeber, Ver-äußerer und/oder Entwickler zwecks Gewährleistung an den Kunden abtreten. Eine weitere Haftung unsererseits ist jeweils ausgeschlossen, sofern uns kein Vorsatz oder grobe Fahrlässig-keit zur Last fallen.
12. Werden Änderungen an der Software auf Kundenwunsch vorge-nommen, obwohl auch ohne entsprechende Änderungen der ge-schlossene Vertrag erfüllt gewesen wäre, so geschieht dies auf Verantwortung und Haftung des Kunden, wenn uns kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
13. Im Übrigen finden auch in Bezug auf die Software insbesondere die Klauseln XIII., XIV., XV. und XVI. Anwendung.
IX. Mitwirkung des Kunden, Stornierung
1. Der Kunde verpflichtet sich nach Erteilung des Auftrags, alle für die Durchführung der Reparatur, Wartungs- oder Serviceleis-tung erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, ins-besondere die zu reparierende bzw. zu überholende Maschine uns zur Verfügung zu stellen sowie alle dafür seitens des Kunden zu liefernden Materialien und Hilfsstoffe bereitzustellen. Bereit-zustellen sind je nach Bedarf insbesondere Baugruppen, Hilfs-mittel, Zentrierspitzen, Schleifscheiben, Abrichtfließen, Spann-vorrichtungen für Werkstücke sowie eine ausreichende Menge an Probewerkstücken.
2. Sollte der Kunde den Auftrag stornieren, so sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung in der Höhe zu verlangen, die unseren bis zum Zeitpunkt der Stornierung erbrachten Leistungen und Kosten zuzüglich eines Aufschlags von 25 % auf diese Leistun-gen und Kosten entspricht; mindestens haben wir jedoch An-spruch auf 25 % der vereinbarten Vergütung.
3. Verletzt der Kunde seine Verpflichtung gemäß Klausel IX.1, so sind wir berechtigt, dem Kunden eine angemessene Nachfrist zu setzen und den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist zu kündigen. Für diesen Fall gilt hinsichtlich der vom Kunden zu zahlenden Vergütung die vorstehende Klausel IX.2 entspre-chend.
X. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Kunden bei Reparatur, Wartungs- und Serviceleistungen außerhalb un-seres Werkes
1. Der Kunde hat unser Personal bei der Durchführung der Repara-tur, Wartungs- und Serviceleistung auf seine Kosten zu unter-stützen.
2. Der Kunde hat die zum Schutz unseres Personals und unserer Gegenstände am Leistungsort notwendigen speziellen Maßnah-men zu treffen. Er hat auch unseren Reparatur-, Wartungs- oder Serviceleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für unser Personal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt uns über Verstöße unseres Personals ge-gen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Ver-stößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Reparatur-, Wartungs- oder Serviceleiter den Zutritt zum Leis-tungsort verweigern.
3. Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
3.1 Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Reparatur, die Wartung oder den Service er-forderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Anordnungen unseres Reparatur- Wartungs- oder Serviceleiters zu befolgen. Wir überneh-men für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfs-kräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Anordnun-gen unseres Leiters entstanden, so gelten die Regelungen der Klauseln XIV., XV. und XVI. entsprechend.
3.2 Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfs-gegenstände und -stoffe.
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3.3 Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Strom, Wasser, Luft einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
3.4 Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließba-rer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs unseres Personals.
3.5 Schutz der Reparaturstelle bzw. des Ortes für die War-tungs- oder Serviceleistung und der bereit gestellten Ma-terialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art.
3.6 Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthalts-räume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für unser Personal.
3.7 Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Repa-ratur-, Wartungs- oder Servicegegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
4. Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass unsere Leistung unverzüglich nach Ankunft unseres Perso-nals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne, Software, Hardware oder Anleitungen für uns erforderlich sind und nichts anders vereinbart wurde, stellt sie der Kunde recht-zeitig zur Verfügung.
5. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere ge-setzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.
XI. Transport und Versicherung bei Reparatur in unserem Werk
1. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein notwen-diger An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes zu uns – einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung – auf Rechnung des Kunden von uns durchgeführt; andernfalls wird der Reparaturgegenstand vom Kunden auf dessen Kosten bei uns angeliefert und nach Durchführung der Reparatur bei uns durch den Kunden wieder abgeholt. Spediteure, Frachtführer oder sonstige Dritte können hierbei mit eingebunden werden.
2. Klausel VII.5 bleibt unberührt.
XII. Abnahme
1. Der Kunde ist zur Abnahme einer Reparatur bzw. einer Werkar-beit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt wor-den ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Re-paraturgegenstandes bzw. des erstellten Werks stattgefunden hat. Sollten spezielle Messmittel benötigt werden, werden diese vom Kunden zur Verfügung gestellt.
2. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu erstellen.
3. Erweist sich die Reparatur bzw. die erbrachte Werkleistung als nicht vertragsgemäß, so sind wir zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Eine Beseitigungspflicht besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Ab-nahme nicht verweigern.
4. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 10 Tagen seit Anzeige der Beendi-gung der Reparatur als erfolgt.
5. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Män-gel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines be-stimmten Mangels vorbehalten hat.
XIII. Prüfungs- und Anzeigepflicht des Kunden
1. Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass er von uns erbrachte Lieferungen und Leistungen innerhalb ange-messener Zeit, spätestens innerhalb eines Monats ab durchge-führter und mitgeteilter Leistungserbringung bzw. wenn Liefe-rung geschuldet ist ab Auslieferung, geprüft hat. Dies gilt insbe-sondere auch für durch uns gelieferte oder zur Verfügung ge-stellte Software.
2. Zeigt sich bei der Lieferung, der Prüfung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so hat der Kunde uns unverzüg-lich schriftlich Anzeige zu machen, andernfalls gelten die Liefe-rungen und Leistungen als genehmigt.
3. Offensichtliche Mängel sind in jedem Fall innerhalb eines Mo-nats ab mitgeteilter Leistungserbringung bzw. wenn Lieferung geschuldet ist ab Auslieferung beim Kunden schriftlich anzuzei-gen.
4. Bei der Prüfung nicht erkennbare Mängel sind innerhalb eines Monats ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
5. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Prüfung und/oder die Mängelanzeige nach Maßgabe der vorstehenden Absätze der Klausel XIII., ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht recht-zeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausge-schlossen.
6. Klausel XII. bleibt unberührt.
XIV. Mängelansprüche, Minderung und Vertragsrücktritt
1. Unter der Voraussetzung, dass der Kunde seinen Prüfungs- und Anzeigepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, haften wir für Mängel unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kun-den soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist in der Weise, dass wir die Mängel auf eigene Kosten zu beseitigen haben. Der Kunde hat uns einen festgestellten Mangel unverzüglich und schriftlich anzuzeigen.
2. Unsere Haftung besteht nicht, wenn der Mangel für die Interes-sen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Letzteres gilt insbesondere im Hinblick auf vom Kunden selbst beigestellte Teile, die sich als mangelhaft erweisen.
3. Beim mit dem Kunden abgestimmten Einsatz von gebrauchten Zubehör- oder Ersatzteilen wird hinsichtlich dieser Zubehör- oder Ersatzteile die Gewährleistung insgesamt ausgeschlossen.
4. Im Übrigen erstreckt sich die Gewährleistung beim Einbau oder bei der Anbringung von Zubehör- oder Ersatzteilen nur auf diese Teile und die mit dem Einbau oder der Anbringung verbundenen Leistungen.
5. Wurden Reparaturen, Service-, Wartungs- oder sonstige Arbeiten am Leistungsgegenstand vom Kunden oder einem Dritten vorge-nommen, der nicht von uns nach Prüfung seiner Fachkompetenz autorisiert worden ist, obliegt dem Kunden die Darlegungs- und Beweislast, dass diese Arbeiten fachmännisch ausgeführt worden und etwaige Mängel nicht darauf zurückzuführen sind.
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6. Nimmt der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß und ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen oder Instandset-zungsarbeiten an dem Reparatur-/Leistungsgegenstand vor oder bringt der Kunde oder ein Dritter den Reparatur-/Leistungsge-genstand unsachgemäß zum Einsatz (insb. unter Missachtung der entsprechenden Gebrauchsinstruktionen), so wird ungeachtet Ziffer XIV.5 unsere Gewährleistung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
7. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir eine uns gesetzte an-gemessene Frist zur Mängelbeseitigung haben verstreichen las-sen, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
8. Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelba-ren Kosten tragen wir, soweit sich die Beanstandung als berech-tigt herausstellt, die Kosten eines etwaigen Ersatzstückes. Wir tragen außerdem die Kosten eines etwaigen Einbaus bzw. der sonstigen Fehlerbehebung durch uns sowie die Kosten einer etwa erforderlichen Bereitstellung von Monteuren und Hilfskräf-ten einschließlich Reise-, Fahrt- und Hotelkosten (Wegekosten).
9. Ansprüche der Kunden wegen der zur Mangelbeseitigung erfor-derlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- und Arbeitskosten, sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendun-gen erhöhen, weil der Reparaturgegenstand an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht ihrem ursprünglichen bestim-mungsgemäßen Gebrauch. In Einzelfällen, insbesondere bei der bestimmungsgemäßen Verbringung des Gegenstands in das weit entfernte Ausland (z. B. China, Indien, USA) wird hinsichtlich der erhöhten Aufwendungen, die sich durch die Mangelbeseiti-gung im Ausland ergeben, eine gesonderte Vereinbarung ge-schlossen.
10. Ein Rücktrittsrecht vom Vertrag steht dem Kunden nur dann zu, wenn eine von uns zu erbringende Reparatur/Werkleistung end-gültig fehlgeschlagen und trotz möglicher Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist.
11. Bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei nur geringen Abweichungen einer etwaig vereinbarten Beschaf-fenheit, bei Verschleiß und natürlicher Abnutzung, bei Verwen-dung ungeeigneter Betriebsstoffe, bei unsachgemäßer oder feh-lerhafter Handhabung des Leistungsgegenstandes, bei mangel-hafter Wartung durch den Kunden oder durch Dritte, bei nicht vorgesehenen elektrolytischen, elektronischen oder chemischen Einwirkungen sowie bei der Missachtung von wesentlichen Be-triebsvorschriften sind etwaige Gewährleistungsansprüche unse-rerseits ausgeschossen. Dies gilt nicht, falls wir den Kunden falsch oder bei Bestehen einer entsprechenden Verpflichtung un-zureichend instruiert haben.
XV. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechts-grund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Ver-tragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es da-bei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer XV. ausgeschlossen oder eingeschränkt.
2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Or-gane, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfül-lungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertrags-wesentlicher Pflichten handelt (“Kardinalspflichten”). Vertrags-wesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Erbringung unserer Leistung unter Berücksichtigung von Klausel VI., die Freiheit unserer Leistung von Mängeln, die die Funktionsfähig-keit oder Gebrauchstauglichkeit des zu reparierenden Gegen-standes oder des zu schaffenden Werks oder die Qualität unserer Leistung mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Bera-tungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die darauf bezogen sind oder den Schutz von Leib oder Leben des Kunden und seines Personals oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
3. Soweit wir dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden typischerweise zu erwarten sind.
4. Ist die Nichtdurchführbarkeit einer Reparatur von uns zu vertre-ten, so haften wir für Schäden am Reparaturgegenstand, die Ver-letzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde beruft, nur gemäß diesen Bestimmungen.
5. Wird der vom Kunden bereit gestellte Gegenstand oder werden Teile davon durch unser Verschulden beschädigt, so haben wir diesen bzw. diese nach unserer Wahl und auf unsere Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Eine darüber hinausgehende Schadensersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Gleiches gilt auch dann, falls der vom Kunden bereit gestellte Gegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen sowie anderer uns ob-liegender vertraglicher Nebenverpflichtungen, insbesondere un-terlassener oder fehlerhafter Anleitung für Bedienung und War-tung des Gegenstandes, nicht vertragsgemäß verwendet werden kann.
6. Im Übrigen ist im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 1.000.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
7. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzli-chen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
8. Soweit wir Auskünfte geben und diese Auskünfte nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeg-licher Haftung.
9. Die Einschränkungen dieser Ziffer XV. gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für abgegebene Garan-tien, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-sundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
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XVI. Gewährleistungs- und Verjährungsfristen
1. Sofern wir zur Gewährleistung verpflichtet sind und nichts an-deres schriftlich vereinbart wurde, beträgt die Gewährleistungs-frist 12 Monate. Sie beginnt mit der Abnahme der Maschine/Ma-schinenteile oder andernfalls mit angezeigter Beendigung unse-rer Leistung.
2. Für die Vertragsbeziehung wird, sofern nichts anderes zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart wurde, eine Einsatz-zeit der zu reparierenden bzw. zu wartenden Maschine/Maschi-nenteile von 4.160 Stunden pro Jahr zugrunde gelegt (Betrieb der Maschine im Zweischichtbetrieb). Nutzt der Kunde die Ma-schine/Maschinenteile mehr als 4.160 Stunden pro Jahr, so ver-ringert sich die Gewährleistungszeit entsprechend dem prozen-tualen Verhältnis, in dem die tatsächliche Einsatzzeit die nor-male Verwendung übersteigt. Eine Einsatzzeit im Sinne der “normalen Verwendung” wird als Minimum zugrunde gelegt.
3. Ist für Leistungen an einer Maschine oder einem Maschinenteil eine Gewährleistung von über 12 Monaten mit dem Kunden schriftlich vereinbart worden, so hat der Kunde die erste jährli-che Wartung durch uns oder eine von uns autorisierte Firma durchführen zu lassen.
4. Alle Ansprüche des Kunden verjähren, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, in 12 Monaten nach angezeigter Leis-tungserbringung bzw. bei Erforderlichkeit einer Abnahme ab dieser.
5. Die Einschränkungen dieser Ziffer XVI. gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für abgegebene Garan-tien, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-sundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz
XVII. Ersatzleistung des Kunden
Werden bei unseren Leistungen in den Räumlichkeiten des Kun-den die von uns gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Reparaturplatz ohne unser Verschulden beschädigt oder ge-raten sie ohne unser Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf nor-male Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
XVIII. Abtretungen / Übertragungen
1. Die Abtretung einer gegen uns gerichteten Forderung des Kun-den bedarf zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
2. Uns steht das Recht zu, Forderungen aus dieser Vertragsbezie-hung an Dritte abzutreten.
XIX. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-/ Ersatzteilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Repara-tur- bzw. Wartungs-/Servicevertrag vor. Weitergehende Siche-rungsvereinbarungen können getroffen werden, bedürfen zu ih-rer Wirksamkeit aber der Schriftform.
2. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Vorbehaltsgegenstände pfleg-lich zu behandeln und sie auf eigene Kosten zu versichern, zu-mindest gegen Diebstahl, Erdbeben, Feuer und Wasser sowie für Fälle schuldhafter Beschädigungen oder Zerstörung durch ihn, seine Organe und Mitarbeiter oder durch Dritte. Der Kunde tritt uns bereits jetzt etwaige Ansprüche gegen seine Versicherung, die ihm aus diesem Grunde zustehen, sowie etwaige sonstige Er-satzansprüche wegen Verlust, Zerstörung oder Beschädigung
der Vorbehaltsgegenstände an uns ab. Sollte eine solche Abtre-tung von Ansprüchen des Kunden den Wert unserer Ansprüche um mehr als 10 % übersteigen, werden wir nach unserer Wahl Sicherheiten freigeben.
3. Uns steht wegen unserer Forderung aus dem Reparatur- bzw. Wartungs-/Servicevertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Gegenstand des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Leistungsgegenstand in Zusam-menhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsver-bindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbe-stritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Der Kunde ist nur mit unserer ausdrücklichen und schriftlichen Einwilligung dazu berechtigt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern oder daran Sicherungseigentum Dritter zu be-gründen.
5. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchset-zung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entste-henden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstat-ten, haftet hierfür der Kunde uns gegenüber.
6. Im Falle einer Übersicherung werden wir, soweit dies möglich ist, etwaige Sicherheiten freigeben, soweit deren realisierbarer Wert den Wert unserer Forderungen um mehr als 10 % über-steigt.
7. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbe-sondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungs-fall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
XX. Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäfts-beziehung zwischen uns und dem Kunden ist nach unserer Wahl Ulm oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen uns ist in diesen Fällen jedoch Ulm ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Ge-richtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
2. Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) findet keine Anwendung.
XXI. Schlussbestimmungen
1. Soweit der Vertrag oder diese ALB Regelungslücken enthalten oder einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser ALB un-wirksam sind oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, anstelle der un-wirksamen oder fehlenden Bestimmung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der vertraglichen Vereinbarung und auch einer etwa unwirksa-men Bestimmung am nächsten kommt.
Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)
der GP-Rundschleiftechnik GmbH
Stand: Mai 2022
I. Geltung, Definition, Allgemeines
1. Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Individualvereinba-rungen gelten für unsere Verkäufe die nachfolgenden Allgemei-nen Verkaufsbedingungen (AVB). Sollten je Kollisionsfälle auftreten, gehen diese unseren Allgemeinen Leistungsbedin-gungen (ALB) für Reparatur-, Wartungs- und Serviceleistun-gen vor.
2. Verkäufe im Sinne dieser AVB umfassen insbesondere auch Sachverhaltsgestaltungen, in denen wir Maschinen oder Ma-schinenteile von dritter Seite ankaufen und sie gemäß den An-forderungen und Wünschen des Kunden gezielt anpassen und mit diesen vorzunehmenden Anpassungen an den Kunden ver-kaufen.
3. Die AVB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), ju-ristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-recht-lichen Sondervermögen.
4. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden wer-den selbst bei unserer Kenntnis nicht Bestandteil des Vertrages, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich und schriftlich zuge-stimmt.
5. Allein maßgeblich im Verhältnis zum Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser AVB. Hierin sind alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wiedergegeben. Mündliche Zusagen unsererseits sind rechtlich unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich niedergelegt sind.
II. Vertragsschluss
1. Unsere “Angebote” sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen im Rechtssinne nur Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots des Kunden dar (Bestellung).
2. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestä-tigung zustande.
3. Bestellungen des Kunden können wir binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
4. Zwischenverkauf vor Auftragsbestätigung bleibt vorbehalten.
5. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird, werden Prospekte, Werbeinformationen, Merkblätter nicht Vertragsbe-standteil.
III. Preise und Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen, Aufrech-nung, Zurückbehaltungsrecht, Vorauskasse
1. Die Preise verstehen sich netto in EURO ab Werk zuzüglich Ver-packung, der von Gesetzes wegen vorgesehenen Mehrwertsteuer, etwaiger Zölle bei Lieferungen ins Ausland sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
2. Im Anschluss an seine Bestellung und unsere Auftragsbestäti-gung schuldet der Kunde bei Maschinenkäufen eine Anzahlung von 30 % des Bruttokaufpreises, 70 % nach der Maschinenab-nahme bei uns. Wurde Lieferung vereinbart, sind statt der vorer-wähnten verbleibenden 70 % nur 60 % nach der Maschinenab-nahme bei uns und die restlichen 10 % nach erfolgter Lieferung zu erbringen.
3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen, sofern schriftlich nicht etwas
anderes vereinbart ist. Maßgebend ist der Zahlungseingang bei uns. Ziff. III.2 bleibt davon unberührt.
4. Eine Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird.
5. Die Zahlung hat auf eines unserer Geschäftskonten zu erfolgen.
6. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 %-Punkten über dem Ba-siszinssatz p. a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zin-sen und weiterer Verzugsschäden bleibt unberührt.
7. Dem Kunden steht ein Aufrechnungsrecht mit Gegenansprüchen oder ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich Zahlungen wegen solcher Ansprüche nur zu, soweit die Gegenansprüche unbestrit-ten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sofern sie aus demsel-ben Vertragsverhältnis herrühren. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte der Kunden gem. Klausel VIII.7 dieser AVB unberührt.
8. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistun-gen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszufüh-ren oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus diesem oder auch aus einem anderen bilateralen Vertragsver-hältnis gefährdet wird.
IV. Leistungs- und Lieferfristen, Verzug
1. Verbindliche Leistungs- und Lieferfristen sind ausdrücklich und schriftlich als verbindlich zu bezeichnen.
2. Wurde Lieferung vereinbart, beziehen sich Lieferfristen und Lie-fertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Führen wir die Lieferung selbst durch, ist der Zeitpunkt maßgeb-lich, zu dem der Verkaufsgegenstand unser Werk zwecks zu er-bringender Lieferung verlässt.
3. Unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden können wir vom Kunden eine Verlängerung von Leistungs- und Lieferfristen oder eine Verschiebung von Leistungs- und Lieferterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Außerdem können wir etwaige Mehraufwendungen verlangen. Zudem geht bei Eintritt eines Schuldnerverzugs die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung oder eines zufälligen Untergangs des Verkaufs-gegenstandes auf den Kunden über.
4. Wir haften nicht für Leistungs- und Lieferverzögerungen und/oder eine Unmöglichkeit, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vor-hersehbare Ereignisse (z.B. Streiks, die ausbleibende, nicht rich-tige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, Transporterschwernisse, Energieengpässe, Unruhen, terroristi-sche oder kriegerische Auseinandersetzungen, Unwetter, Erd-beben usw.) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Leistung bzw. Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behin-derung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorüberge-hender Dauer verlängern sich die Leistungs- und Lieferfristen oder verschieben sich die Leistungs- oder Liefertermine um den
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Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Frist. Schadensersatzansprüche kann der Kunde insoweit keine gegen uns geltend machen.
5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn
● die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertragli-chen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
● die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
● dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.
V. Erfüllungsort, Abnahme, Versand, Verpackung, Gefahr-übergang
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhält-nis ist Berghülen (Alb-Donau-Kreis), soweit nichts anderes schriftlich bestimmt ist.
2. Sofern eine Abnahme bei uns vorzunehmen ist, geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Kunden über. Spätestens geht die Ge-fahr mit der Übergabe des Verkaufsgegenstandes (wobei der Be-ginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung be-stimmten Dritten auf den Kunden über bzw. bei Selbstausliefe-rung dann, wenn der Vertragsgegenstand zwecks Belieferung un-ser Werk verlässt. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen er-folgen. Verzögert sich die Übergabe oder die Lieferung infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Ver-kaufsgegenstand zur Übergabe bereit ist und wir dies dem Kun-den angezeigt haben.
3. Ist eine Versendung/Lieferung des Verkaufsgegenstandes ver-einbart worden, so unterstehen die Versand-/Lieferart und die Verpackung unserem pflichtgemäßen Ermessen. Software kön-nen wir dem Kunden auch per E-Mail an eine vom Kunden an-gegebene E-Mail-Adresse übermitteln.
4. Für den Verkaufsgegenstand ist unsererseits keine Versiche-rung abgeschlossen. Der Kunde hat den Verkaufsgegenstand sowie auch eine etwaige Beförderung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicher-bare Risiken selbst zu versichern, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.
VI. Abnahme
1. Bei Maschinenverkäufen findet eine Abnahme bei uns statt. Eventuell benötigte Messmittel zur Abnahme werden vom Kun-den zur Verfügung gestellt.
2. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu erstellen.
3. Erweist sich der Verkaufsgegenstand als nicht vertragsgemäß, so sind wir zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Eine Beseiti-gungspflicht besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Man-gel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
4. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 10 Tagen seit Anzeige Abnahmemög-lichkeit als erfolgt.
5. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimm-ten Mangels vorbehalten hat.
VII. Prüfungs- und Anzeigepflicht
1. Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass er von uns erbrachte Lieferungen und Leistungen innerhalb ange-messener Zeit, spätestens innerhalb eines Monats ab durchge-führter und mitgeteilter Leistungserbringung bzw. wenn Liefe-rung geschuldet ist ab Auslieferung, geprüft hat. Dies gilt ins-besondere auch für durch uns gelieferte oder zur Verfügung ge-stellte Software.
2. Zeigt sich bei der Lieferung, der Prüfung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so hat der Kunde uns unverzüg-lich schriftlich Anzeige zu machen, andernfalls gelten die Lie-ferungen und Leistungen als genehmigt.
3. Offensichtliche Mängel sind in jedem Fall innerhalb eines Mo-nats ab mitgeteilter Leistungserbringung bzw. wenn Lieferung geschuldet ist ab Auslieferung beim Kunden schriftlich anzu-zeigen.
4. Bei der Prüfung nicht erkennbare Mängel sind innerhalb eines Monats ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
5. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Prüfung und/oder die Mängelanzeige nach Maßgabe der vorstehenden Absätze der Klausel VII., ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht recht-zeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausge-schlossen.
6. Klausel VI. bleibt unberührt.
VIII. Verjährung, Gewährleistung, Sachmängel
1. Die Gewährleistungs- und Verjährungsfrist beträgt, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, 12 Monate ab Ab-nahme bzw. falls keine Abnahme vorzunehmen ist ab Lieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verlet-zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vor-sätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von uns oder unserer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetz-lichen Vorschriften verjähren.
2. Ist bei Maschinenverkäufen eine Gewährleistung von über 12 Monaten mit dem Kunden schriftlich vereinbart worden, muss die erste jährliche Wartung durch uns oder durch eine von uns auto-risierte Firma durchgeführt werden.
3. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Verkaufsgegenstand uns frachtfrei wieder zukommen zu lassen. Bei berechtigter Män-gelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Verkaufs-gegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestim-mungsgemäßen Gebrauchs befindet.
4. Bei gebrauchten, von uns auch nicht “refitteten” (d.h. angepass-ten, ausgebesserten, um- oder nachgerüsteten) Verkaufsgegen-ständen wird die Gewährleistung insgesamt ausgeschlossen. Der Verkauf des Verkaufsgegenstandes erfolgt in diesen Fällen wie besehen.
5. Für die Vertragsbeziehung wird, sofern nichts anderes zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart wurde, eine Einsatz-zeit des Verkaufsgegenstandes von 4.160 Stunden pro Jahr zu-grunde gelegt, was auch einer “normale Verwendung” des Ver-kaufsgegenstandes im Sinne von Ziff. VIII.3 entspricht. Nutzt der
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Kunde den Verkaufsgegenstand mehr als 4.160 Stunden pro Jahr, so verringert sich die Gewährleistungszeit entsprechend dem pro-zentualen Verhältnis, in dem die tatsächliche Einsatzzeit die nor-male Verwendung übersteigt. Eine Einsatzzeit im Sinne der “nor-malen Verwendung” wird als Minimum zugrunde gelegt.
6. Bei Sachmängeln am Verkaufsgegenstand sind wir nach unserer – innerhalb einer angemessenen Frist zu treffenden – Wahl zu-nächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.
7. Wir haben das Recht, die geschuldete Nacherfüllung davon ab-hängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
8. Die im Rahmen der Gewährleistung oder Kulanzhandlung ersetz-ten Teile werden unser Eigentum, sofern wir nicht ausdrücklich darauf verzichten.
9. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde un-ter den in Klausel X. bestimmten Voraussetzungen Schadenser-satz verlangen.
10. Wurden nach Abnahme des Verkaufsgegenstandes bzw. falls keine Abnahme geschuldet ist nach Übergabe des Verkaufsge-genstandes an den Kunden bzw. den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten War-tungs- oder sonstige Arbeiten am Verkaufsgegenstand vom Kun-den oder einem Dritten vorgenommen, der nicht von uns nach Prüfung seiner Fachkompetenz autorisiert worden ist, obliegt dem Kunden die Darlegungs- und Beweislast, dass diese Arbeiten fachmännisch ausgeführt worden und etwaige Sachmängel nicht darauf zurückzuführen sind.
11. Ungeachtet Ziffer VIII.10 entfällt die Gewährleistung, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Verkaufsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hier-durch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
12. Bringt der Kunde oder ein Dritter den Verkaufsgegenstand un-sachgemäß zum Einsatz (insb. unter Missachtung der entspre-chenden Gebrauchsinstruktionen) oder nimmt der Kunde oder ein Dritter unsachgemäße Service- und Wartungsarbeiten am Ver-kaufsgegenstand vor, so wird unsere Gewährleistung für die dar-aus entstehenden Folgen ungeachtet Ziffer VIII.10 und 11 ausge-schlossen.
13. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir eine uns gesetzte an-gemessene Frist zur Mängelbeseitigung haben verstreichen las-sen, hat der Kunde das Recht, einen Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
14. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenz-rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können (u. a. auch bei Software), werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei der-artigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AVB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und
Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer In-solvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen uns gehemmt.
15. Bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei nur geringen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffen-heit, bei Verschleiß und natürlicher Abnutzung, bei Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe, bei unsachgemäßer oder fehlerhafter Handhabung des Verkaufsgegenstandes, bei mangelhafter War-tung, bei nicht vorgesehenen elektrolytischen, elektronischen oder chemischen Einwirkungen sowie bei der Missachtung von wesentlichen Betriebsvorschriften sind Gewährleistungsansprü-che unsererseits ausgeschossen. Dies gilt nicht, falls wir den Kun-den falsch oder bei Bestehen einer entsprechenden Verpflichtung unzureichend instruiert haben. Im Übrigen bleibt Klausel X un-berührt.
IX. Geistiges Eigentum, Schutzrechte, Software(rechte), Soft-warefehler
1. Das Urheberrecht und Eigentum an Plänen, Zeichnungen, Pros-pekten, Kostenvoranschlägen verbleibt bei uns. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung Dritten weder um-fassend noch auszugsweise zugänglich gemacht werden.
2. Wir stehen nach Maßgabe dieser Klausel IX. dafür ein, dass der Verkaufsgegenstand frei von entgegenstehenden gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertrags-partner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Ver-letzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
3. Im Falle, dass der Verkaufsgegenstand ein gewerbliches Schutz-recht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Verkaufsgegenstand derart abändern oder nach unserer Wahl ganz oder teilweise aus-tauschen, damit keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Verkaufsgegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines – ge-gebenenfalls auch weiteren – Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeit-raums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurück-zutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschrän-kungen der Ziff. X. dieser AVB.
4. Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Verkaufsgegen-stände, die nicht wir hergestellt oder “refitted” haben, werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer IX. nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
5. Dem Kunden wird das nicht ausschließliche Recht eingeräumt, die mit dem Verkaufsgegenstand gelieferte Software im Zusam-menhang mit seiner Verwendung zu nutzen.
6. Der Kunde ist nicht berechtigt, Kopien der Software anzufertigen, ausgenommen zum Zwecke der Nutzung gemäß vorstehendem Absatz oder zu Sicherungszwecken.
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7. Der Kunde darf die ihm an der Software eingeräumten Rechte nur an einen Dritten übertragen, wenn gleichzeitig das Eigen-tum an dem betreffenden Gegenstand auf diesen Dritten über-tragen wird und der Kunde keine Kopien der Software zurück-behält.
8. Wir sind in keinem Fall verpflichtet, den Quellcode der Software offenzulegen.
9. Die Software wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Es ist allerdings nach heutigem Stand der Technik nicht mög-lich, mit vertretbarem Aufwand bei umfangreicheren Program-men eine auch bis in alle letzten Details absolut fehlerfreie Soft-ware zu erstellen. Gegenstand des Schuldverhältnisses ist daher allenfalls eine Software, die den üblichen Marktgepflogenheiten entspricht, wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
10. Wurde die Software durch uns erstellt und sind etwaige Fehler nicht nur unerheblich, sind wir verpflichtet, mit objektiv vertret-barem Aufwand etwaige verbliebene Fehler zu beseitigen. Wurde die Software nicht durch uns erstellt, können wir zudem etwaige uns zustehende Ansprüche gegen den Lizenzgeber, Veräußerer und/oder Entwickler zwecks Gewährleistung an den Kunden abtreten. Eine weitere Haftung unsererseits ist jeweils ausgeschlossen, sofern uns kein Vorsatz und keine grobe Fahr-lässigkeit zur Last fallen.
11. Werden Änderungen an der Software auf Kundenwunsch vor-genommen, obwohl auch ohne entsprechende Änderungen der geschlossene Vertrag erfüllt gewesen wäre, so geschieht dies auf Verantwortung und Haftung des Kunden, wenn uns kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
12. Im Übrigen finden auch in Bezug auf die Software insbesondere die Klauseln VII., VIII. und X. Anwendung.
X. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechts-grund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer X. ausgeschlossen oder eingeschränkt.
2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Or-gane, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfül-lungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertrags-wesentlicher Pflichten handelt (“Kardinalspflichten”). Vertrags-wesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung un-ter Berücksichtigung von AVB-Ziffer IV., die Freiheit des Ver-kaufsgegenstandes von Rechtsmängeln und solchen Sachmän-geln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsge-mäße Verwendung des Verkaufsgegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben des Kunden und seines Per-sonals oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
3. Soweit wir gemäß Ziffer X.2 dem Grunde nach auf Schadenser-satz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die bei Ver-tragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung bei An-wendung verkehrsüblicher Sorgfalt vorauszusehen waren. Mittel-bare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Ver-
kaufsgegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit sol-che Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Ver-kaufsgegenstands typischerweise zu erwarten sind.
4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist eine etwaige Ersatzpflicht unsererseits für Sachschäden und daraus resultie-rende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 1.000.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gel-ten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
6. Für Schäden, die durch Mitarbeiter des Kunden verursacht wor-den sind, haften wir nicht, auch wenn eines/r unserer Organe, ge-setzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehil-fen anleitend tätig war, es sei denn, dass dem Organ, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässiges Verhalten zur Last fiele.
7. Soweit wir Auskünfte geben und diese Auskünfte nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jegli-cher Haftung.
8. Die Einschränkungen dieser Ziffer X. gelten nicht für unsere Haf-tung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffen-heitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
XI. Abtretungen
1. Die Abtretung einer gegen uns gerichteten Forderung des Kun-den bedarf zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
2. Uns steht das Recht zu, Forderungen aus dieser Vertragsbezie-hung an Dritte abzutreten.
XII. Eigentumsvorbehalt
1. Nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze wird ein Eigentums-vorbehalt am Verkaufsgegenstand vereinbart. Der vereinbarte Ei-gentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils beste-henden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Kun-den aus der zwischen dem Kunden und uns bestehenden Ge-schäftsbeziehung.
2. Der unsererseits an den Kunden gelieferte Verkaufsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forde-rungen unser Eigentum („Vorbehaltsware“).
3. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Soweit Überprüfungs- und Wartungsarbeiten durchgeführt wer-den müssen, führt der Kunde diese rechtzeitig und auf eigene Kosten durch.
4. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu be-handeln und sie auf eigene Kosten zu versichern, zumindest ge-gen Diebstahl, Erdbeben, Feuer und Wasser sowie für Fälle schuldhafter Beschädigungen oder Zerstörung durch ihn, seine Organe und Mitarbeiter oder durch Dritte. Der Kunde tritt uns be-reits jetzt etwaige Ansprüche gegen seine Versicherung, die ihm aus diesem Grunde zustehen, sowie etwaige sonstige Ersatzan-sprüche wegen Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der Vor-behaltsware an uns ab. Sollte eine solche Abtretung von Ansprü-chen des Kunden den Wert unserer Ansprüche um mehr als 10 % übersteigen, werden wir nach unserer Wahl Sicherheiten freige-ben.
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5. Der Kunde ist nur mit unserer ausdrücklichen und schriftlichen Einwilligung dazu berechtigt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern oder daran Sicherungseigentum Dritter zu be-gründen.
6. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchset-zung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entste-henden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde uns gegenüber.
7. Im Falle einer Übersicherung werden wir, soweit dies möglich ist, etwaige Sicherheiten freigeben, soweit deren realisierbarer Wert den Wert unserer Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
8. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbe-sondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungs-fall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
XIII. Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäfts-beziehung zwischen uns und dem Kunden ist nach unserer Wahl Ulm oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen uns ist in diesen Fällen jedoch Ulm ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Ge-richtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
2. Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) findet keine Anwendung.
XIV. Schlussbestimmungen
1. Soweit der Vertrag oder diese AVB Regelungslücken enthalten oder einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AVB un-wirksam sind oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, anstelle der un-wirksamen oder fehlenden Bestimmung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der vertraglichen Vereinbarung und auch einer etwa unwirksa-men Bestimmung am nächsten kommt.
